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Aktualisierung der steuerlichen Freigrenze für Geschäftsgeschenke: Was Sie jetzt wissen müssen!

Aktualisiert: 19. Apr.


Einkommenssteuererklärung in einer Schreibmaschine

Mit der jüngsten Gesetzgebung hat sich eine bedeutende Änderung für Unternehmen ergeben, die regelmäßig Geschenke, wie Werbeartikel, an Geschäftsfreunde, Kunden oder andere, nicht zum eigenen Unternehmen gehörende Personen machen. Die steuerliche Freigrenze für solche Geschenke wurde von ursprünglich 35 Euro auf 50 Euro angehoben¹. Diese Anpassung, die rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, war Teil des Entwurfs zum Wachstumschancengesetz, das nach langen Diskussionen im Vermittlungsausschuss am 22. März 2024 schließlich die Zustimmung des Bundesrates erhalten hat. Dieser Schritt bedeutet für viele Unternehmen eine willkommene Erleichterung und bietet neue Möglichkeiten in der Kundenpflege und beim Networking. Doch was bedeutet diese Änderung konkret, und wie sollten Unternehmen nun vorgehen?


 

 Die Bedeutung der Freigrenze

 

Zunächst ist es wichtig, zu verstehen, was die Freigrenze genau bedeutet. Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden und weitere, nicht zum eigenen Personal gehörende Personen können bis zu einem Betrag von nun an 50 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden². Es ist entscheidend zu beachten, dass es sich bei dieser Grenze um eine Freigrenze handelt. Das heißt, übersteigen die Gesamtkosten eines Geschenks diese Grenze, können die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden – und das in Gänze, nicht nur der Betrag, der über der Grenze liegt.

 

Was zählt zu den Kosten eines Geschenks?

 

Bei der Ermittlung der Kosten, die auf diese Freigrenze angerechnet werden, müssen Unternehmen alle damit verbundenen Ausgaben berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur den Kaufpreis des Geschenks selbst, sondern auch Nebenkosten wie die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger und die darauf entfallende Umsatzsteuer – falls das Unternehmen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nicht angerechnet werden dabei die Kosten für die tatsächliche Verpackung und den Versand des Geschenks.

 

Vereinfachung bei der Prüfung der Freigrenze

 

Die Finanzverwaltung ermöglicht eine Vereinfachung bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Freigrenze. So wird ausschließlich der Betrag der Zuwendung berücksichtigt. Wenn also ein Unternehmen die Steuer für ein Geschenk übernimmt und dies als Einnahme für den Beschenkten versteuert, zählt diese übernommene Steuer nicht zum Wert des Geschenks dazu.

 

Ausnahmen von der Regel

 

Es gibt zudem Ausnahmen, bei denen die 50-Euro-Grenze nicht greift. Diese betreffen Gegenstände, die ausschließlich im beruflichen Kontext genutzt werden können. Beispielsweise ein spezielles Werkzeug für einen Handwerker kann auch dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Kosten über 50 Euro liegen³.


 

 

Die Anhebung der Freigrenze für betrieblich veranlasste Geschenke auf 50 Euro bietet Unternehmen eine größere Flexibilität in ihrer Geschäftsbeziehungspflege. Es ist jedoch von essenzieller Bedeutung, dass Unternehmen die Regelungen rund um diese Freigrenze genau verstehen und beachten, um steuerrechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Durch die richtige Anwendung können betriebliche Geschenke weiterhin ein effektives Mittel sein, um Wertschätzung zu zeigen und langfristige Geschäftsbeziehungen zu fördern. Die jüngsten Änderungen reflektieren eine Anpassung an die gestiegenen Preise und sind ein positiver Schritt für die Wirtschaft, der die Bedeutung starker Geschäftsnetzwerke unterstreicht.

 

Für genauere Informationen wenden Sie sich an eine steuerliche Beratungsstelle.


Verweise:



Wir weisen darauf hin, dass die zusammengetragenen Informationen mit höchster Sorgfalt erstellt wurden, dennoch kann keine Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden.



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