
Werbegeschenke sind ein bewährtes Mittel, um Kundenbeziehungen zu pflegen und Mitarbeiter zu motivieren. Doch wie sieht die steuerrechtliche Behandlung solcher Geschenke aus? Hierbei ist sowohl der Wert des Geschenks als auch die Rolle des Beschenkten entscheidend.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zu Freigrenzen, Pauschalbesteuerung und steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.
Steuerfreie Streuartikel: Geschenke bis 10 Euro
Werbegeschenke mit einem Produktpreis von unter 10 Euro gelten als sogenannte Streuartikel. Diese sind sowohl für den Schenkenden als auch für den Beschenkten steuerfrei. Zudem entfällt die Dokumentationspflicht gegenüber dem Finanzamt. Beispiele für Streuartikel sind Kugelschreiber, Feuerzeuge, oder kleine Notizbücher. Die Kosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Wer muss die Steuer tragen?
Grundsätzlich ist der Beschenkte steuerpflichtig, wenn der Wert eines Werbegeschenks über 10 Euro liegt. Unternehmer und Freiberufler müssen das Geschenk als Betriebseinnahme angeben, Angestellte verbuchen es als Arbeitslohn.
In der Praxis übernimmt jedoch oft das schenkende Unternehmen die Steuerlast über eine Pauschalbesteuerung von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) gemäß § 37b EStG. Der Beschenkte wird in diesem Fall steuerlich entlastet, muss aber über die Steuerübernahme informiert werden.
Freigrenzen und Wertgrenzen im Überblick:
Streuartikel bis 10 Euro: Komplett steuerfrei und ohne Dokumentationspflicht. Die Ausgaben sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Werbegeschenke bis 50 Euro pro Jahr und Person:
Der Beschenkte muss diese Sachzuwendungen versteuern.
Das schenkende Unternehmen kann die Steuerlast über die Pauschalbesteuerung übernehmen.
Dokumentationspflicht besteht.
Mitarbeitergeschenke bis 60 Euro pro Jahr:
Diese Freigrenze gilt ausschließlich für Mitarbeiter und umfasst Sachgeschenke zu allgemeinen Anlässen.
Geschenke über die Freigrenzen hinaus:
Der gesamte Betrag verliert den steuerlichen Abzugsstatus.
Es handelt sich um eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen, die versteuert werden muss.
Weitere steuerfreie Optionen für Mitarbeitergeschenke
Sachgeschenke bis 50 Euro pro Monat:
Angestellte können monatlich Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 50 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Dies umfasst auch Gutscheine (z. B. Tankgutscheine), jedoch kein Bargeld.
Anlassbezogene Geschenke bis 60 Euro:
Steuerfrei sind Geschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder Jubiläen.
Brutto- oder Nettogrenzbeträge?
Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, gelten die genannten Freigrenzen als Nettobeträge. Andernfalls müssen die Grenzbeträge inklusive Mehrwertsteuer eingehalten werden. Zusatzleistungen wie Versandkosten sollten separat ausgewiesen werden, da sie nicht in den Produktwert einfließen.
Steuerliche Absetzbarkeit im Detail
Streuartikel bis 10 Euro: Vollständig als Betriebsausgaben abziehbar.
Werbegeschenke bis 50 Euro: Bei Übernahme der Pauschalbesteuerung von 30 % wird diese als Geschenk betrachtet und zum Gesamtbetrag hinzuaddiert. Übersteigt der Gesamtwert 50 Euro, entfällt der Betriebsausgabenabzug.
Praxis: In der Regel erkennen Finanzämter die Kosten und die übernommene Steuer als Betriebsausgaben an, solange die Freigrenzen eingehalten werden. Bei diesem Punkt sollte jedoch ein Steuerberater konsultiert werden.
Beispiele für steuerfreie Werbegeschenke unter 10 Euro:
Bis 0,99 Euro: Kugelschreiber, Feuerzeuge, Gummibärchen, Luftballons.
Bis 9,99 Euro: Notizbücher, Flaschenöffner, USB-Sticks, Regenschirme, Powerbanks.
Für genauere Informationen wenden Sie sich an eine steuerliche Beratungsstelle.
Verweise:
Wir weisen darauf hin, dass die zusammengetragenen Informationen mit höchster Sorgfalt erstellt wurden, dennoch kann keine Verantwortung für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. |
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